BGH - Urteil vom 07.10.1994
V ZR 4/94
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 812 Abs. 1 Leistung 2
DRsp I(144)137a
JuS 1995, 266
MDR 1995, 38
NJW 1995, 53
NJW-RR 1995, 570
WM 1995, 259
ZfBR 1995, 21
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Bereicherungsrechtlicher Ausgleich einer Stellplatzbaulast

BGH, Urteil vom 07.10.1994 - Aktenzeichen V ZR 4/94

DRsp Nr. 1995/220

Bereicherungsrechtlicher Ausgleich einer Stellplatzbaulast

»a) Die im öffentlichen Baurecht begründete Begünstigung des Bauherrn durch eine Stellplatzbaulast kann Grundlage eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs sein. b) Der vermögenswerte Vorteil einer Stellplatzbaulast liegt darin, daß damit der zur baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderliche Nachweis von Stellplätzen erbracht werden kann.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Sohn und Erbe des verstorbenen C. B.. Der Beklagte schloß am 9. November 1972 mit C. B. einen privatschriftlichen Mietvertrag, mit dem sich dieser verpflichtete, dem Beklagten gegen ein monatliches Entgelt von 75 DM fünf Pkw-Stellplätze auf seinem Grundbesitz in H.-B. zu überlassen. Nach Ziffer 6 des Vertrages war dieser erstmals nach Ablauf von fünf Jahren für beide Seiten mit einer Frist von einem halben Jahr kündbar. Erfolgte keine Kündigung, sollte sich das Mietverhältnis jeweils um ein weiteres Jahr verlängern.