Der Kläger ist der Sohn und Erbe des verstorbenen C. B.. Der Beklagte schloß am 9. November 1972 mit C. B. einen privatschriftlichen Mietvertrag, mit dem sich dieser verpflichtete, dem Beklagten gegen ein monatliches Entgelt von 75 DM fünf Pkw-Stellplätze auf seinem Grundbesitz in H.-B. zu überlassen. Nach Ziffer 6 des Vertrages war dieser erstmals nach Ablauf von fünf Jahren für beide Seiten mit einer Frist von einem halben Jahr kündbar. Erfolgte keine Kündigung, sollte sich das Mietverhältnis jeweils um ein weiteres Jahr verlängern.
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