BGH - Urteil vom 11.11.1999
VII ZR 403/98
Normen:
BGB § 634 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 411
DB 2000, 1171
MDR 2000, 449
NJW-RR 2000, 465
NZBau 2000, 74
WM 2000, 731
ZfBR 2000, 121
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Bereitschaft zur Mängelbeseitigung

BGH, Urteil vom 11.11.1999 - Aktenzeichen VII ZR 403/98

DRsp Nr. 1999/11195

Bereitschaft zur Mängelbeseitigung

Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. An dieser Erfolgshaftung ändert sich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann.

Normenkette:

BGB § 634 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat für den Beklagten eine Lager- und Produktionshalle errichtet. Nach wechselseitigen Kündigungen hat sie die erbrachten Leistungen abgerechnet und mit der Klage Zahlung von 60.705 DM nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat mit der Widerklage Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche in Höhe von 369.814,55 DM geltend gemacht.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung der Klägerin, mit der eine erhöhte Forderung von 85.461,37 DM geltend gemacht worden ist, ist der Beklagte zur Zahlung von 69.407,33 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Der Senat hat die Revision des Beklagten teilweise angenommen. Der Beklagte verfolgt seine Anträge im Umfang der Annahme weiter und verlangt die Abweisung der Klage wegen eines Betrages von 28.728,00 DM nebst Zinsen sowie mit der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 147.840,69 DM nebst Zinsen.