Die Klägerin hat für den Beklagten eine Lager- und Produktionshalle errichtet. Nach wechselseitigen Kündigungen hat sie die erbrachten Leistungen abgerechnet und mit der Klage Zahlung von 60.705 DM nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat mit der Widerklage Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche in Höhe von 369.814,55 DM geltend gemacht.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung der Klägerin, mit der eine erhöhte Forderung von 85.461,37 DM geltend gemacht worden ist, ist der Beklagte zur Zahlung von 69.407,33 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Der Senat hat die Revision des Beklagten teilweise angenommen. Der Beklagte verfolgt seine Anträge im Umfang der Annahme weiter und verlangt die Abweisung der Klage wegen eines Betrages von 28.728,00 DM nebst Zinsen sowie mit der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 147.840,69 DM nebst Zinsen.
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