OLG Köln - Urteil vom 08.02.1999
16 U 46/98
Normen:
AGB (Allgemeines Berggesetz) § 148;
Fundstellen:
NVwZ 2000, 1084
OLGReport-Köln 1999, 221

Bergschaden durch Verlust der Baulandeigenschaft

OLG Köln, Urteil vom 08.02.1999 - Aktenzeichen 16 U 46/98

DRsp Nr. 1999/6231

Bergschaden durch Verlust der Baulandeigenschaft

»Bergschäden sind nicht nur am Grundstück körperlich feststellbare negative Veränderungen, sondern auch dem Grundstück objektiv drohende Gefahren, mit deren Verwirklichung nach dem gewöhnlichen Betriebs- und Geschehensablauf mit Bestimmtheit zu rechnen ist. Ein solcher drohender Schaden kann auch der mögliche Verlust der Baulandeigenschaft sein. Schadensursache insoweit können nicht nur Maßnahmen des laufenden Betriebes des Bergwerks sein, sondern auch Maßnahmen, die im Zuge der Stillegung des Bergwerks getroffen wurden.«

Normenkette:

AGB (Allgemeines Berggesetz) § 148;

Tatbestand:

Mit notariellen Kaufvertrag vom 1. Dezember 1986 erwarb die Klägerin das zum Bergwerk C. M. (- mit einer Feldgröße von insgesamt 20.600.000,00 m² -) gehörende und etwa 130.000,00 m² große Zechengelände (Tagesoberfläche) in Ü.-P. von der Beklagten zum Kaufpreis von 6.150.000,00 DM, pro m² also 47,30 DM. In § 6 Nr. 1 des notariellen Vertrages ist festgelegt, dass das Kaufobjekt in dem Zustand auf die LEG übergeht, in dem es sich bei Besitzübergang befindet, unabhängig davon, ob der LEG der Zustand des Kaufobjektes bekannt ist oder nicht, und dass eine Gewähr für Größe, Güte, Beschaffenheit sowie Eignung für einen bestimmten Nutzungszweck nicht übernommen wird.