Mit notariellen Kaufvertrag vom 1. Dezember 1986 erwarb die Klägerin das zum Bergwerk C. M. (- mit einer Feldgröße von insgesamt 20.600.000,00 m² -) gehörende und etwa 130.000,00 m² große Zechengelände (Tagesoberfläche) in Ü.-P. von der Beklagten zum Kaufpreis von 6.150.000,00 DM, pro m² also 47,30 DM. In § 6 Nr. 1 des notariellen Vertrages ist festgelegt, dass das Kaufobjekt in dem Zustand auf die LEG übergeht, in dem es sich bei Besitzübergang befindet, unabhängig davon, ob der LEG der Zustand des Kaufobjektes bekannt ist oder nicht, und dass eine Gewähr für Größe, Güte, Beschaffenheit sowie Eignung für einen bestimmten Nutzungszweck nicht übernommen wird.
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