LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.08.2006
4 Ta 144/06
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2036/03

Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler in Kostenfestsetzungsbeschluss

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 144/06

DRsp Nr. 2007/1112

Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler in Kostenfestsetzungsbeschluss

Angesichts des am 20.10.2004 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Antrags auf Festsetzung von Kosten zuzüglich Verzinsung ab Antragstellung ist für jeden Kundigen des Verfahrens eindeutig ersichtlich, dass die aufgrund der über ein Jahr später erfolgten Festsetzung eingesetzte Zahl des 20.10.2005 als Zinsbeginn auf einem offensichtlichen Schreibfehler beruht.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1 ;

Gründe:

I.