LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 69/99
Berücksichtigung der Kosten der Gebäudeausrüstung bei den anrechenbaren Kosten
OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 4 U 90/00-24-
DRsp Nr. 2001/9626
Berücksichtigung der Kosten der Gebäudeausrüstung bei den anrechenbaren Kosten
»Der Architekt kann neben dem vereinbarten Honorar für die ihm in Auftrag gegebenen fachspezifischen Ingenieurleistungen der technischen Gebäudeausrüstung (§ 73HOAI Teil 9) bei der Abrechnung seiner ebenfalls in Auftrag gegebenen Architektenleistungen nach Teil 2 HOAI bei den anrechenbaren Kosten (§ 10HOAI) die Kosten der Gebäudeausrüstung mitberücksichtigen.
Die zulässige Berufung ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht begründet (§ 543 I ZPO), die durch das Berufungsvorbringen nicht in entscheidungserheblicher Weise entkräftet werden.
I.
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