OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.11.2000
4 U 90/00-24-
Normen:
HOAI § 10 § 10 Abs. 4 § 10 Abs. 4 S. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 69/99

Berücksichtigung der Kosten der Gebäudeausrüstung bei den anrechenbaren Kosten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 4 U 90/00-24-

DRsp Nr. 2001/9626

Berücksichtigung der Kosten der Gebäudeausrüstung bei den anrechenbaren Kosten

»Der Architekt kann neben dem vereinbarten Honorar für die ihm in Auftrag gegebenen fachspezifischen Ingenieurleistungen der technischen Gebäudeausrüstung (§ 73 HOAI Teil 9) bei der Abrechnung seiner ebenfalls in Auftrag gegebenen Architektenleistungen nach Teil 2 HOAI bei den anrechenbaren Kosten (§ 10 HOAI) die Kosten der Gebäudeausrüstung mitberücksichtigen.

Normenkette:

HOAI § 10 § 10 Abs. 4 § 10 Abs. 4 S. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht begründet (§ 543 I ZPO), die durch das Berufungsvorbringen nicht in entscheidungserheblicher Weise entkräftet werden.

I.