BVerwG - Urteil vom 10.06.1981
8 C 66.81
Normen:
BBauG § 131 Abs. 3; BBauG § 132 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 1982, 476
BRS 43 Nr. 90
BRS 43 Nr. 106
Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 41
Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 34
DVBl 1982, 904
NVwZ 1982, 37
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.12.1978 - Vorinstanzaktenzeichen II 198/78
VGH Baden-Württemberg, vom 25.11.1980 - Vorinstanzaktenzeichen II 520/79

Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab; Bewertungsermessen und Vorteilsprinzip; Vorteilsbegriff; Anwendungsbereich und Höhe der Artzuschläge; Abstellen auf das tatsächliche Nutzungsmaß in unbeplanten Gebieten; Nutzungsmaß für unbebaute Grundstücke in unbeplanten Gebieten; Merkmalsregelung (den Verkehrserfordernissen entsprechende Pflasterung pp.

BVerwG, Urteil vom 10.06.1981 - Aktenzeichen 8 C 66.81

DRsp Nr. 2009/19463

Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab; Bewertungsermessen und Vorteilsprinzip; Vorteilsbegriff; Anwendungsbereich und Höhe der Artzuschläge; Abstellen auf das tatsächliche Nutzungsmaß in unbeplanten Gebieten; Nutzungsmaß für unbebaute Grundstücke in unbeplanten Gebieten; Merkmalsregelung ("den Verkehrserfordernissen entsprechende Pflasterung" pp.

1. Die durch § 131 Abs. 3 BBauG gebotene Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab einer Erschließungsbeitragssatzung steht hinsichtlich ihrer Gestaltung im einzelnen im (Bewertungs-)Ermessen des Ortsgesetzgebers. Die Ausübung dieses Ermessens ist insbesondere durch die Grundsätze des Willkürverbots, der Verhältnismäßigkeit und des Vorteilsprinzips eingeschränkt (wie BVerwGE 62, 300). 2. Zum Begriff des aus der Erschließung folgenden Vorteils für die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke (wie BVerwGE 62, 300). 3. Ein Verteilungsmaßstab, der die Artzuschläge auf Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie auf überwiegend gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke beschränkt und bei einer Verteilung zu 25 vH nach den Grundstücksflächen und zu 75 v.H. nach den Geschoßflächen einen Zuschlag von 20 v.H. auf die Geschoßflächen vorsieht, genügt den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG.