BVerwG - Beschluß vom 20.06.1973
IV B 19.73
Normen:
BBauG § 34; GG Art. 14 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 27 Nr. 133
Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 66

Berücksichtigung der Rechtsänderung durch Inkrafttreten eines Bebauungsplans während des Verwaltungsstreitverfahrens

BVerwG, Beschluß vom 20.06.1973 - Aktenzeichen IV B 19.73

DRsp Nr. 2009/19924

Berücksichtigung der Rechtsänderung durch Inkrafttreten eines Bebauungsplans während des Verwaltungsstreitverfahrens

1. Bei Klagen auf Baugenehmigungen und Bebauungsgenehmigungen ist von den Verwaltungsgerichten stets das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch von der Genehmigungsbehörde anzuwenden wäre mit der Folge, dass ein während der Anhängigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens erlassener Bebauungsplan Anwendung findet. 2. Daß durch Bebauungspläne irgendwelche bisher begründet gewesenen Positionen beseitigt werden, ist nichts Außergewöhnliches. Selbst wenn dies in einem engeren Sinne "gezielt" geschieht, folgt daraus noch keineswegs, daß die Planung durchgreifende Bedenken gegen sich hat. Es ist nicht ganz selten so, daß der zuständige Planungsträger erst durch einen - an sich gerechtfertigten - Genehmigungsantrag zum Erlaß eines Bebauungsplanes veranlaßt wird.

Normenkette:

BBauG § 34; GG Art. 14 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger macht zu Unrecht geltend, daß die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden müsse. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.