Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. September 1970 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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