OLG Hamm - Urteil vom 09.06.1999
12 U 152/98
Normen:
BGB § 126 ; BauO NW § 6 Abs. 6 ; HOAI § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 1204
NJW-RR 2000, 22
OLGReport-Hamm 2000, 22
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 08.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 631/97

Berücksichtigung des Schmalseitenprivilegs bei der Berechnung von Abstandsflächen

OLG Hamm, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen 12 U 152/98

DRsp Nr. 1999/9090

Berücksichtigung des Schmalseitenprivilegs bei der Berechnung von Abstandsflächen

»1. Wird ein Vermessungsingenieur vom insoweit bevollmächtigten Architekten des Bauherrn beauftragt, die Abstandsflächen zur Nachbarbebauung zu berechnen, ist er im Zweifel nicht verpflichtet, die Frage der Anwendbarkeit des sogenannten Schmalseitenprivilegs (§ 6 Abs. 6 BauO NRW) zu prüfen.2. Die Prüfung der Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs und die Abstimmung mit der zuständigen Baubehörde obliegt dem Architekten.3. Keine wirksame Pauschalhonorarvereinbarung im Sinne von § 4 Abs. 2 HOAI mangels Einhaltung der Schriftform durch schriftlichen Vermerk auf dem Angebot des Ingenieurs, wenn dieser Vermerk zusammen mit dem Angebot dem Anbietenden nicht zurückgesandt wird.«

Normenkette:

BGB § 126 ; BauO NW § 6 Abs. 6 ; HOAI § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Juni 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

I.