BGH - Urteil vom 07.03.1985
III ZR 126/83
Normen:
BBauG § 35 Abs.2; BundesfernstraßenG § 9a;
Fundstellen:
BGHZ 94, 77
BRS 45 Nr. 85
DRsp V(527)291f-g
MDR 1985, 740
NJW 1985, 3071
RdL 1985, 231
WM 1986, 83
ZfBR 1985, 300
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Trier,

Berücksichtigung einer hinreichend verfestigten vorbereitenden Planung einer Bundesfernstraße als öffentlicher Belang

BGH, Urteil vom 07.03.1985 - Aktenzeichen III ZR 126/83

DRsp Nr. 1992/4462

Berücksichtigung einer hinreichend verfestigten vorbereitenden Planung einer Bundesfernstraße als öffentlicher Belang

»Die hinreichend verfestigte (vorbereitende) Planung einer Bundesfernstraße kann als ein "öffentlicher Belang" der Zulässigkeit eines Bauvorhabens entgegenstehen. Der durch Anwendung des § 35 Abs. 2 BBauG zu erzielende Schutz der straßenrechtlichen Planung vor störenden baulichen Maßnahmen erschöpft sich ab Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren in den Beschränkungen, die sich aus § 9a FStrG ergeben.«

Normenkette:

BBauG § 35 Abs.2; BundesfernstraßenG § 9a;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt in S, Güterstraße 15, ein Sägewerk mit Holzgroßhandlung, eine Baustoff-Bedachungsartikelhandlung, eine Bau- und Möbelschreinerei sowie ein Zimmergeschäft. Dieser Betrieb befindet sich auf einem zwischen Saar und Bundesbahn südlich der Brücke liegenden Gelände und ist von der Güterstraße her erschlossen. Die Gesamtgrundstücksfläche umfaßt etwa 68.200 qm.