LAG Hamm - Beschluss vom 11.04.2018
8 Ta 611/17
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 480/17

Berücksichtigung eines Weiterbeschäftigungshilfsantrags bei der Festsetzung des Streitwerts in einem Kündigungsschutzprozess

LAG Hamm, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 8 Ta 611/17

DRsp Nr. 2019/17767

Berücksichtigung eines Weiterbeschäftigungshilfsantrags bei der Festsetzung des Streitwerts in einem Kündigungsschutzprozess

1. Der Umstand, dass ein Weiterbeschäftigungsantrag nicht lediglich für den Erfolgsfall des Bestandsschutzbegehrens angekündigt wird, steht seiner Einordnung als unechter Hilfsantrag nicht entgegen. 2. Vielmehr darf und muss, wenn gegenteilige Anhaltspunkte nicht vorliegen, ein Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzprozess im Regelfall so verstanden werden, wie er in der für die Partei kostenschonensten Weise gemeint sein und aufgefasst werden kann.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2. November 2017 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 20. Oktober 2017 - 3 Ca 480/17 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Wertbestimmung für ein durch Prozessvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO erledigtes Bestandsschutzverfahren.

I.