Berücksichtigung entwicklungsbedingter Werterhöhungen bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung
BGH, Urteil vom 12.01.1984 - Aktenzeichen III ZR 103/82
DRsp Nr. 1996/14161
Berücksichtigung entwicklungsbedingter Werterhöhungen bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung
»§ 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Nr. 6StBauFG findet auch auf entwicklungsbedingte Werterhöhungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Städtebauförderungsgesetzes Anwendung.Zu den Voraussetzungen, unter denen bei der Bemessung der Entschädigung entwicklungsbedingte Werterhöhungen des Enteignungsobjekts außer Betracht bleiben.«
Normenkette:
StBauFG § 23 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 6 ;
Tatbestand:
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