Die Klägerin verlangt von den Beklagten Bezahlung restlichen Werklohns für Umbau-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an einem Bauvorhaben in B.. Die Beklagte zu 1, die sich inzwischen in Liquidation befindet, war Generalübernehmerin. Die Beklagten zu 2 und 3 waren die Architekten.
In der Revision geht es, nachdem die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 3 zurückgenommen hat, nur noch darum, ob der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 92.559,69 EUR gegenüber dem Beklagten zu 2 zusteht.
Die "Grundstücksgemeinschaft M.-Straße 3 GbR" (nachfolgend nur: GbR), welcher unter anderem neben dem Liquidator der Beklagte zu 1 auch der Beklagte zu 2 angehörte, erwarb ein Grundstück in B.. Die GbR beauftragte die Beklagte zu 1 als Generalübernehmerin mit dem Umbau und der Sanierung des Gebäudes, die Beklagten zu 2 und 3 mit den Architektenleistungen.
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