BGH - Versäumnisurteil vom 07.12.2006
VII ZR 166/05
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Vorinstanzen:
KG, vom 26.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1976/95
LG Berlin, vom 09.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 302/93

Berücksichtigung nachträglichen Verhaltens der Parteien bei Auslegung eines Rechtsgeschäfts

BGH, Versäumnisurteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen VII ZR 166/05

DRsp Nr. 2007/4132

Berücksichtigung nachträglichen Verhaltens der Parteien bei Auslegung eines Rechtsgeschäfts

»Bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts kann das nachträgliche Verhalten der Partei nur in der Weise berücksichtigt werden, dass es Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verständnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zulassen kann.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Bezahlung restlichen Werklohns für Umbau-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an einem Bauvorhaben in B.. Die Beklagte zu 1, die sich inzwischen in Liquidation befindet, war Generalübernehmerin. Die Beklagten zu 2 und 3 waren die Architekten.

In der Revision geht es, nachdem die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 3 zurückgenommen hat, nur noch darum, ob der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 92.559,69 EUR gegenüber dem Beklagten zu 2 zusteht.

Die "Grundstücksgemeinschaft M.-Straße 3 GbR" (nachfolgend nur: GbR), welcher unter anderem neben dem Liquidator der Beklagte zu 1 auch der Beklagte zu 2 angehörte, erwarb ein Grundstück in B.. Die GbR beauftragte die Beklagte zu 1 als Generalübernehmerin mit dem Umbau und der Sanierung des Gebäudes, die Beklagten zu 2 und 3 mit den Architektenleistungen.