1. Auf die Revision des Eigentümers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Baulandsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29. Dezember 1971 teilweise aufgehoben und dahin geändert, dass die an den Eigentümer zu leistende Enteignungsentschädigung (Hauptsumme, in Nr. III Abs. 1 des Enteignungsbeschlusses vom 17. Dezember 1970) auf 33.940 DM und die erstattungsfähigen Anwaltskosten (Nr. V Satz 2 des Enteignungsbeschlusses) auf eine volle Gebühr aus einem Geschäftswert von 33.940 DM und zwei weitere volle Gebühren aus einem Geschäftswert von je 30.307 DM, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, festgesetzt werden.
2. Von den Kosten aller Rechtszüge tragen die Stadt 10/13, der Eigentümer 3/13.
Von Rechts wegen
Streitig ist die Höhe der Entschädigung für die 1.503 qm große Parzelle V. xx6 Flurstück 1/... die zugunsten der Beteiligten zu 2) - im Folgenden: Stadt -enteignet worden ist.
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