Gründe:
Die Kläger wenden sich mit ihrer Nachbarklage gegen eine der Beigeladenen zu 1 im Jahre 1991 erteilte Baugenehmigung. Diese Genehmigung ist nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts mit der (nachbarschützenden) Vorschrift des § 6 Abs. 1 BauO NW 1984 nicht vereinbar. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Klage mit seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 abgewiesen, weil das Vorhaben der Beigeladenen § 6 Abs. 1 der Bauordnung NW in der Fassung vom 7. März 1995 (GV NW S. 218) - BauO NW 1995 - entspreche. Diese Vorschrift sei hier einschlägig, obwohl die BauO NW 1995 gemäß § 90 Abs. 1 BauO NW 1995 erst am 1. Januar 1996 in Kraft trete; denn die Regeln der neuen Bauordnung seien gemäß § 90 Abs. 4 BauO NW 1995 bei einer Nachbarklage bereits seit der Verkündung des Gesetzes zugunsten des Bauherrn anwendbar.