BVerwG - Beschluss vom 22.04.1996
4 B 54.96
Normen:
BauO NW (1984) § 83 Abs. 3, Abs. 4 ; Bau NW (1995) § 6 Abs. 1 § 90 ;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 157
Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 132
IBR 1997, 29
JuS 1997, 279
NVwZ-RR 1996, 628
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 159.94

Berücksichtigung von Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn bei Nachbarklage

BVerwG, Beschluss vom 22.04.1996 - Aktenzeichen 4 B 54.96

DRsp Nr. 2002/5323

Berücksichtigung von Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn bei Nachbarklage

Es ist bereits geklärt, dass im Rahmen einer Nachbarklage inzwischen ergangene Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden müssen; denn es wäre nicht sinnvoll und mit der verfassungsmäßigen Garantie des Eigentums nicht vereinbar, eine (bei ihrem Erlass fehlerhafte) Baugenehmigung aufzuheben, obwohl sie sogleich nach der Aufhebung wiedererteilt werden müßte

Normenkette:

BauO NW (1984) § 83 Abs. 3, Abs. 4 ; Bau NW (1995) § 6 Abs. 1 § 90 ;

Gründe:

Die Kläger wenden sich mit ihrer Nachbarklage gegen eine der Beigeladenen zu 1 im Jahre 1991 erteilte Baugenehmigung. Diese Genehmigung ist nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts mit der (nachbarschützenden) Vorschrift des § 6 Abs. 1 BauO NW 1984 nicht vereinbar. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Klage mit seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 abgewiesen, weil das Vorhaben der Beigeladenen § 6 Abs. 1 der Bauordnung NW in der Fassung vom 7. März 1995 (GV NW S. 218) - BauO NW 1995 - entspreche. Diese Vorschrift sei hier einschlägig, obwohl die BauO NW 1995 gemäß § 90 Abs. 1 BauO NW 1995 erst am 1. Januar 1996 in Kraft trete; denn die Regeln der neuen Bauordnung seien gemäß § 90 Abs. 4 BauO NW 1995 bei einer Nachbarklage bereits seit der Verkündung des Gesetzes zugunsten des Bauherrn anwendbar.