LAG Köln - Urteil vom 16.12.2004
5 Sa 994/04
Normen:
BetrAVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 11735/03

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten in zwischenbetrieblicher Bauorganisation der DDR bei Bestimmung der Unverfallbarkeitsfristen betrieblicher Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 994/04

DRsp Nr. 2005/4545

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten in zwischenbetrieblicher Bauorganisation der DDR bei Bestimmung der Unverfallbarkeitsfristen betrieblicher Altersversorgung

»Beschäftigungszeiten, die ein nach dem AGB der DDR bei einer zwischenbetrieblichen Bauorganisation (ZBO) beschäftigter Arbeitnehmer bei der ZBO zurückgelegt hat, sind bei ununterbrochener Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses bei einem Rechtsnachfolger der ZBO für die Unverfallbarkeitsfristen nach § 1 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ;

Tatbestand: