BGH - Urteil vom 27.02.2003
VII ZR 11/02
Normen:
HOAI § 10 Abs. 3a § 62 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 527
BGHZ 154, 124
BauR 2003, 745
MDR 2003, 623
NJW 2003, 1667
NZBau 2003, 279
ZfBR 2003, 364
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz; Rechtsnatur des Schriftformerforderrnisses

BGH, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen VII ZR 11/02

DRsp Nr. 2003/5842

Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz; Rechtsnatur des Schriftformerforderrnisses

»a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 3a HOAI, § 62 Abs. 3 HOAI angemessen zu berücksichtigen. Dabei kommt es insbesondere auf die Leistung des Architekten oder Ingenieurs für die Mitverarbeitung an. b) Hat der Architekt oder Ingenieur bei den Grundleistungen einzelner Leistungsphasen vorhandene Bausubstanz nicht technisch oder gestalterisch mitverarbeitet, ist es nicht angemessen, diese Bausubstanz insoweit bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen. Das Prinzip der aufwandsneutralen Anrechenbarkeit von Kosten ist insoweit von der HOAI aufgegeben. c) Das Schriftformerfordernis in § 10 Abs. 3a HOAI ist keine Anspruchsvoraussetzung. Der Architekt oder Ingenieur kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3a, 1. Halbsatz HOAI auch dann, wenn eine schriftliche Vereinbarung scheitert, sein Honorar nach anrechenbaren Kosten berechnen, bei denen die vorhandene Bausubstanz angemessen berücksichtigt ist. Im Streitfall muß das Gericht darüber entscheiden, in welchem Umfang die Berücksichtigung stattfindet.«

Normenkette:

HOAI § 10 Abs. 3a § 62 Abs. 3 ;

Tatbestand: