BGH - Urteil vom 11.03.2008
X ZR 134/05
Normen:
VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 841
MDR 2008, 969
NZBau 2008, 459
VersR 2009, 557
ZfBR 2008, 475
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 19/05
LG Lübeck, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 245/03

Berücksichtigung zulässig angebotener Skontoabzüge bei der Wertung von Angeboten; Anforderungen an das Angebot eines Skontoabzugs

BGH, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen X ZR 134/05

DRsp Nr. 2008/10937

Berücksichtigung zulässig angebotener Skontoabzüge bei der Wertung von Angeboten; Anforderungen an das Angebot eines Skontoabzugs

»a) Wird im Anwendungsbereich der VOB/A in der Ausschreibung dazu aufgefordert, Skontoabzüge anzubieten, so können diese bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden.b) Die Aufforderung, Skontoabzüge anzubieten, ist in der Regel dahingehend auszulegen, dass die Bedingungen, namentlich die Fristen, für die Gewährung des Skontoabzugs so beschaffen sein müssen, dass der Ausschreibende sie realistischerweise erfüllen kann.c) Die Prüfung, ob er die Bedingungen für die Gewährung des Skontos erfüllen kann, ist vom Ausschreibenden vorzunehmen; sie kann im Schadensersatzprozess des übergangenen Bieters nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.«

Normenkette:

VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte schrieb Anfang Mai 2001 die Baumaßnahme "Umbau des T.-Mühlenwehrs in eine Sohlgleite" öffentlich aus. In den Ausschreibungsunterlagen forderte die Beklagte die Bieter auf, Nachlässe, darunter auch Skonti, anzubieten.