VGH Bayern - Beschluß vom 18.12.1997
22 ZB 97.3687
Normen:
ArchG (Architektengesetz) Bayern Art. 34 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GewArch 1998, 203
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 13.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen W 8 K 97.730

Berufsrecht - Architekten: Begriff des gröblich berufsunwürdigen Verhaltens

VGH Bayern, Beschluß vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 22 ZB 97.3687

DRsp Nr. 2007/13507

Berufsrecht - Architekten: Begriff des gröblich berufsunwürdigen Verhaltens

1. Berufsunwürdig verhält sich ein Architekt dann, wenn er schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die ihm zur Wahrung des Ansehens seines Berufs obliegen (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayArchG). 2. Wer seine Eintragung erst erstrebt, unterliegt zwar nicht den genannten, wohl aber analogen Pflichten, die nach Art einer Vorwirkung mit der angestrebten Berechtigung verbunden sind. 3. Pflichten zur Wahrung des Ansehens des Berufs sind solche, die einen Außenbezug zur Öffentlichkeit haben. Gröblich ist ein derartiger Pflichtenverstoß nur dann, wenn er schwerwiegend ist und deshalb eine Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn zu rechtfertigen vermag

Normenkette:

ArchG (Architektengesetz) Bayern Art. 34 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen des Beklagten ergeben sich keine Zulassungsgründe.