VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 16.03.1993
9 S 72/91
Normen:
ArchitG (Architektengesetz) Baden-Württemberg § 1 § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 3 Nr. 2 § 5 Abs. 1, Abs. 3 § 16 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 ;
Fundstellen:
ESVGH 43, 313
GewArch 1994, 289
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 14.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 205/90

Berufsrecht - Architekten: Höchstpersönliche Beurteilungsermächtigung des Eintragungsausschusses

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.1993 - Aktenzeichen 9 S 72/91

DRsp Nr. 2007/15488

Berufsrecht - Architekten: Höchstpersönliche Beurteilungsermächtigung des Eintragungsausschusses

1. Das Architektengesetz hat allein dem sachverständig zusammengesetzten, unabhängigen Eintragungsausschuß eine höchstpersönliche Beurteilungsermächtigung über die Kenntnisse des Eintragungsbewerbers nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ArchitG übertragen. 2. Gibt der Eintragungsausschuß dem Eintragungsbewerber Gelegenheit, seine Kenntnisse im Rahmen einer sog schriftlichen Leistungsprobe darzulegen, dürfen die Aufgabenstellung und die Vorbegutachtung nicht einem Sachverständigen, der nicht Mitglied des Eintragungsausschusses ist, übertragen werden (im Anschluß an das Senatsurteil vom 25.11.1980 - IX 777/79 -).«

Normenkette:

ArchitG (Architektengesetz) Baden-Württemberg § 1 § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 3 Nr. 2 § 5 Abs. 1, Abs. 3 § 16 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 ;

Gründe:

I.

Der im Jahre 1950 geborene Kläger legte 1970 das Abitur und 1978 an der Universität S die Diplomprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen ab. Danach arbeitete er als freier Mitarbeiter unter der fachlichen Anleitung eines eingetragenen Architekten in allen Teilbereichen der Architektur vom Entwurf bis zur Baudokumentation.