Die Klägerin begehrt, soweit in der Revision noch von Interesse, restlichen Werklohn sowie die Feststellung der Erledigung eines Teils des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Juli 1990 zum Festpreis von 501.600 DM mit Rohbau-, Putz- und Isolierarbeiten für den Umbau eines früheren Sägewerks zu einer Diskothek und zu einer Lagerhalle mit Büroräumen. Die Klägerin stellte ihre Arbeiten am 18. Dezember 1990 fertig. Mit Rechnung vom selben Tag übersandte sie dem Beklagten eine von ihr vorbereitete und unterzeichnete Abnahmeniederschrift, die u. a. lautet:
"Sollten Sie hierzu noch Fragen haben oder eine gemeinsame Abnahme an der Baustelle wünschen, so bitten wir um Benachrichtigung. Ansonsten dürfen wir Sie bitten, diese zu unterschreiben und an uns zurückzusenden. "
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