BGH - Urteil vom 25.01.1996
VII ZR 26/95
Normen:
BGB § 640, § 641, § 242 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 640 Abs. 1 Abnahmepflicht 1
BGHR BGB § 641 Fälligkeit 1
BauR 1996, 390
DB 1996, 1180
DRsp I(138)767Nr. 5a (Ls)
MDR 1996, 469
NJW 1996, 1280
WM 1996, 875
ZfBR 1996, 156
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Regensburg,

Berufung auf fehlerhafte Abnahme bei geringfügigen Mängeln

BGH, Urteil vom 25.01.1996 - Aktenzeichen VII ZR 26/95

DRsp Nr. 1996/19109

Berufung auf fehlerhafte Abnahme bei geringfügigen Mängeln

»Der Besteller eines Bauwerks kann sich nicht auf eine fehlerhafte Abnahme berufen, wenn ein Mangel nach seiner Art, seinem Umfang und vor allem nach seinen Auswirkungen derart unbedeutend ist, daß das Interesse des Bestellers an einer Beseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist und sich seine Verweigerung deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. In diesem Fall ist der Werklohn des Unternehmers gemäß § 641 BGB fällig.«

Normenkette:

BGB § 640, § 641, § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt, soweit in der Revision noch von Interesse, restlichen Werklohn sowie die Feststellung der Erledigung eines Teils des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Juli 1990 zum Festpreis von 501.600 DM mit Rohbau-, Putz- und Isolierarbeiten für den Umbau eines früheren Sägewerks zu einer Diskothek und zu einer Lagerhalle mit Büroräumen. Die Klägerin stellte ihre Arbeiten am 18. Dezember 1990 fertig. Mit Rechnung vom selben Tag übersandte sie dem Beklagten eine von ihr vorbereitete und unterzeichnete Abnahmeniederschrift, die u. a. lautet:

"Sollten Sie hierzu noch Fragen haben oder eine gemeinsame Abnahme an der Baustelle wünschen, so bitten wir um Benachrichtigung. Ansonsten dürfen wir Sie bitten, diese zu unterschreiben und an uns zurückzusenden. "