BGH - Urteil vom 28.06.2007
VII ZR 199/06
Normen:
BGB § 765 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1008
BauR 2007, 1722
MDR 2007, 1122
NJW-RR 2007, 1392
NZBau 2007, 635
WM 2007, 1609
ZIP 2007, 1498
ZfBR 2007, 680
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 122/05
LG Flensburg, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 18/00

Berufung des Bürgen auf erstes Anfordern auf die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung

BGH, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen VII ZR 199/06

DRsp Nr. 2007/14144

Berufung des Bürgen auf erstes Anfordern auf die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung

»a) Der Bürge auf erstes Anfordern kann sich zur Vermeidung seiner Inanspruchnahme auf die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung über eine Werklohnforderung nur dann berufen, wenn sich die fehlende Prüfbarkeit aus dem Sachverhalt ohne weiteres ergibt und die Rechtslage eindeutig ist.b) Ein Bürge ist nicht verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Anspruch des Gläubigers fällig gestellt wird, um seine Inanspruchnahme zu rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 765 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Rückzahlung eines Betrags, den sie aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern an die Beklagte gezahlt hat.

Die Grundstücksgesellschaft S. mbH & Co. KG (im Folgenden: Bauherrin) beauftragte die Beklagte im Februar 1998 als Generalunternehmerin mit der Instandsetzung und Modernisierung eines Wohn- und Geschäftshauses in W. Vereinbart waren ein Pauschalpreis von 2.105.400 DM einschließlich 16 % Mehrwertsteuer und die Geltung der VOB/B. Für geänderte oder zusätzliche Leistungen sollte die Beklagte nach § 4 Ziffer 3 des Vertrags eine Vergütung nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung fordern können.

Während der Bauausführung kam es wegen Planungsänderungen zu verschiedenen Vertragsänderungen mit Mehr- und Minderleistungen.