Die Klägerin verlangt die Rückzahlung eines Betrags, den sie aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern an die Beklagte gezahlt hat.
Die Grundstücksgesellschaft S. mbH & Co. KG (im Folgenden: Bauherrin) beauftragte die Beklagte im Februar 1998 als Generalunternehmerin mit der Instandsetzung und Modernisierung eines Wohn- und Geschäftshauses in W. Vereinbart waren ein Pauschalpreis von 2.105.400 DM einschließlich 16 % Mehrwertsteuer und die Geltung der VOB/B. Für geänderte oder zusätzliche Leistungen sollte die Beklagte nach § 4 Ziffer 3 des Vertrags eine Vergütung nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung fordern können.
Während der Bauausführung kam es wegen Planungsänderungen zu verschiedenen Vertragsänderungen mit Mehr- und Minderleistungen.
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