LAG Köln - Urteil vom 01.09.2006
4 Sa 365/06
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 222 Abs. 1 ; BGB § 187 Abs. 1 § 188 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2007, 612
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6763/05

Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

LAG Köln, Urteil vom 01.09.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 365/06

DRsp Nr. 2007/1009

Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

»§ 66 Abs. 1 ArbGG statuiert entgegen einer missverständlichen Formulierung des BAG (28.10.2004 - 8 AZR 492/03; 06.07.2005 - 4 AZR 35/04) bei nicht zugestelltem Urteil nicht eine Frist zur Einlegung der Berufung von 6 Monaten nach der Verkündung des Urteils. Vielmehr gilt zunächst eine Frist von 5 Monaten nach der Verkündung. Mit deren Ablauf beginnt die Einmonatsfrist für die Einlegung der Berufung.Bei Verkündung des Urteils am 30.09.2005 endete die Höchstfrist zur Einlegung der Berufung damit am 28.03.2006 und nicht am 30.03.2006.«

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 222 Abs. 1 ; BGB § 187 Abs. 1 § 188 Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Hauptsache um Vergütungsansprüche nach einer unwirksamen Kündigung der Beklagten. Dabei geht es um Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 06.03.2005, um das 13. Monatsgehalt für das Jahr 2004, um Urlaubsgeld und um Abgeltung von 20 Urlaubstagen.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit am 30.09.2005 verkündetem Urteil den Klageanträgen hinsichtlich des Annahmeverzuges, des 13. Monatsgehaltes und des Urlaubsgelds stattgegeben, hinsichtlich der Urlaubsabgeltung die Klage abgewiesen.