Die Parteien streiten in der Hauptsache um Vergütungsansprüche nach einer unwirksamen Kündigung der Beklagten. Dabei geht es um Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 06.03.2005, um das 13. Monatsgehalt für das Jahr 2004, um Urlaubsgeld und um Abgeltung von 20 Urlaubstagen.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß §
Das Arbeitsgericht hat mit am 30.09.2005 verkündetem Urteil den Klageanträgen hinsichtlich des Annahmeverzuges, des 13. Monatsgehaltes und des Urlaubsgelds stattgegeben, hinsichtlich der Urlaubsabgeltung die Klage abgewiesen.
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