OLG Koblenz - Urteil vom 07.02.2007
1 U 248/06
Normen:
BGB § 839 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2007, 437
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 435/04

Bescheidung einer Bauvoranfrage zur Errichtung einer Windkraftanlage innerhalb von 16 Monaten keine angemessene, zügige Bearbeitung

OLG Koblenz, Urteil vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 1 U 248/06

DRsp Nr. 2007/13201

Bescheidung einer Bauvoranfrage zur Errichtung einer Windkraftanlage innerhalb von 16 Monaten keine angemessene, zügige Bearbeitung

»1. Die Bescheidung einer Bauvoranfrage zur Errichtung einer Windkraftanlage innerhalb von 16 Monaten stellt regelmäßig keine angemessene, zügige Bearbeitung der Angelegenheit mehr dar. 2. Versäumt es der Geschädigte schuldhaft, eine voraussichtlich erfolgreiche Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zu erheben, sind Ersatzansprüche wegen verzögerter Bearbeitung gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.«

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen. Sie wirft dem Beklagten zu 1) vor, Bauvoranfragen zur Errichtung von insgesamt sechs Windenergieanlagen verzögert bearbeitet und - nach einer zwischenzeitlichen Änderung des Flächennutzungsplans - abschlägig beschieden zu haben. Die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) stützt die Klägerin auf deren versagtes gemeindliches Einvernehmen.

Mit Schreiben vom 27. Juli 1999 (Anlagen 3 und 4) beantragte die Klägerin Bauvorbescheide für die Errichtung von 2 und 4 Windkraftanlagen im Gebiet der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) versagte am 15. September 1999 die Erteilung des Einvernehmens.