OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.06.2004
3 L 64/02
Normen:
EStG § 7h § 10f ; BauGB § 175 § 177 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 841
NVwZ 2005, 835
UPR 2005, 307
Vorinstanzen:
VG Schwerin - 2 A 2490/00 - 17.01.200,

Bescheinigung nach § 7h EStG

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 3 L 64/02

DRsp Nr. 2006/2014

Bescheinigung nach § 7h EStG

»Voraussetzung für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG ist, dass ein Gebot für eine Maßnahme nach § 177 Abs. 1 Satz 1 BauGB erlassen oder ein wirksamer öffentlich-rechtlicher vertrag geschlossen worden ist, in dem sich der Eigentümer des Gebäudes zu derartigen Maßnahmen verpflichtet. Auflagen in einer Baugenehmigung erfüllen diese Voraussetzungen nicht.«

Normenkette:

EStG § 7h § 10f ; BauGB § 175 § 177 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Bescheinigung nach §§ 7h, 10e Einkommensteuergesetz - EStG -.

Der Kläger ist Eigentümer des Wohn- und Bürogebäudes Tr.straße 8 in Ro.. Das Grundstück liegt im Bereich der Sanierungssatzung "Stadtzentrum Rostock" und Erhaltungssatzung "Historischer Stadtkern".

Für Instandsetzungsmaßnahmen und den Bau eines Büros und einer Wohneinheit erteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 08.06.1994 eine Baugenehmigung, die folgende Bedingungen enthält: