BAG - Urteil vom 18.08.1993
10 AZR 177/91
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 i.d.F. vom 6. Januar 1989) § 1 Abs. 2, § 27;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 07.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1139/89
LAG Frankfurt/Main, vom 12.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 235/90

Beschichtung von Industriefußböden als bauliche Leistung

BAG, Urteil vom 18.08.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 177/91

DRsp Nr. 2000/1228

Beschichtung von Industriefußböden als bauliche Leistung

»Die Beschichtung von Industriefußböden mit einer selbst hergestellten plastischen Masse zur Erstellung einer staubfreien, antistatischen Oberfläche ist eine bauliche Leistung i.S. des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 i.d.F. vom 6. Januar 1989) § 1 Abs. 2, § 27;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Klagezeitraum einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und daher zur Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet ist.

Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Diese ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Regelung die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt den Beklagten nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge für den Zeitraum vom Januar bis August 1989 auf Auskunftserteilung über die Zahl der beschäftigten Arbeiter, deren Bruttolohnsumme und die dementsprechende Höhe der abzuführenden Sozialkassenbeiträge in Anspruch; für den Fall der Nichterteilung der Auskünfte verlangt die ZVK die Zahlung einer Entschädigung.