BFH, Urteil vom 09.10.1992 - Aktenzeichen VI R 97/90
DRsp Nr. 1996/11623
Beschränkte Bindung an Anrufungsauskunft
»Die Bindung an eine Auskunft des Betriebsstätten-FA darüber, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (Anrufungsauskunft), beschränkt sich auf das Lohnsteuer-Abzugsverfahren und erstreckt sich nicht auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich oder das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren (Änderung der Rechtsprechung im Urteil vom 9.3.1979 VI R 185/76, BFHE 127, 376, BStBI II 1979, 451).«
Normenkette:
EStG § 42e; LStDV (1971) § 56 ;
Gründe:
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