»Es verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung, daß die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik nach Art. 68 Abs. 7 S. 1, 2.Halbs. BayBauO die Nachweisberechtigung nur im Rahmen der Bauvorlageberechtigung besitzen und daß sie bei Bauvorhaben nach Art. 68 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 BayBauO für die Erstellung der Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile eine Zusatzqualifikation haben müssen.«
Normenkette:
BayVerf Art. 101 ; BayBauO Art. 68 Abs. 7 S. 1, 2. Halbs., S. 2 Nr. 2;