OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 5 Verg 4/02
DRsp Nr. 2006/10564
Beschränkung der Anwendbarkeit der §§ 97 ff. GWB
»Die Beschränkung der Anwendbarkeit der §§ 97 ff. GWB auf Anträge, die die Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, ist nicht verfassungswidrig und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 80 Abs. 1GG.«