OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.11.2008
Verg W 15/08
Normen:
GWB § 97 Abs. 3; VOB/A § 4 Nr. 2; VOL/A § 5;
Fundstellen:
NZBau 2009, 337
Vorinstanzen:
VK Brandenburg - VK 27/08 - 22.9.2008,

Beschränkung der Ausschreibung sicherheitstechnischer Anlagen wegen Sicherheitsrisiken

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2008 - Aktenzeichen Verg W 15/08

DRsp Nr. 2009/28312

Beschränkung der Ausschreibung sicherheitstechnischer Anlagen wegen Sicherheitsrisiken

1. Auch Sektorenauftraggeber müssen mittelständische Interessen berücksichtigen. 2. Der Auftraggeber darf einen Auftrag zur Errichtung sicherheitstechnischer Anlagen wegen des legitimen Interesses, Sicherheitsrisiken zu vermeiden, einheitlich ohne weitere Unterteilung in Lose vergeben.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 22. September 2008 (VK 27/08) bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, sich bis zum 18. Dezember 2008 zu erklären, ob die sofortige Beschwerde zurückgenommen wird.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 3; VOB/A § 4 Nr. 2; VOL/A § 5;

Gründe: