Der Kläger kaufte von den beklagten Eheleuten am 30. April 1986 ein bereits seit längerem erstelltes, bisher von diesen bewohntes Hausanwesen. Als Zeitpunkt der Übergabe und des Gefahrübergangs war der 31. Juli 1986 vorgesehen. Art. V des Vertrags schloß die Gewähr für Sachmängel aus. In Art. XII war folgendes bestimmt:
"Der Verkäufer hat noch diejenigen Kosten zu tragen, die durch die Reparatur des Hagelschadens (bereits in Auftrag gegeben) entstehen. "
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