BGH - Urteil vom 03.11.1989
V ZR 57/88
Normen:
BGB § 459, § 476, § 633 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 459 Nachbesserung 1
BGHR BGB § 633 Abs. 3 Beseitigungsverlangen 1
BauR 1990, 218
DRsp I(130)303c-d
JZ 1990, 347
MDR 1990, 528
NJW 1990, 901
WM 1990, 640
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Beschränkung der Gewährleistung auf die Beseitigung eines erkannten Mangels

BGH, Urteil vom 03.11.1989 - Aktenzeichen V ZR 57/88

DRsp Nr. 1992/1606

Beschränkung der Gewährleistung auf die Beseitigung eines erkannten Mangels

»a) Beschränkt der Verkäufer eines Grundstücks die Gewährleistung auf die Beseitigung eines schon bei Vertragsschluß erkannten Mangels, so kann er grundsätzlich nicht verlangen, daß ihm nach Gefahrübergang noch Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird. b) Der Käufer kann in diesem Falle den Verkäufer durch sofortige Mahnung mit der Nachbesserung des Mangels in Verzug setzen und sich dadurch die Möglichkeit eröffnen, ein Selbstbeseitigungsrecht entsprechend § 633 Abs. 3 BGB auszuüben. Ist der Gefahrübergang nach dem Kalender bestimmt, steht ihm dieses Recht ohne Mahnung zu.«

Normenkette:

BGB § 459, § 476, § 633 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger kaufte von den beklagten Eheleuten am 30. April 1986 ein bereits seit längerem erstelltes, bisher von diesen bewohntes Hausanwesen. Als Zeitpunkt der Übergabe und des Gefahrübergangs war der 31. Juli 1986 vorgesehen. Art. V des Vertrags schloß die Gewähr für Sachmängel aus. In Art. XII war folgendes bestimmt:

"Der Verkäufer hat noch diejenigen Kosten zu tragen, die durch die Reparatur des Hagelschadens (bereits in Auftrag gegeben) entstehen. "