BGH, Urteil vom 26.09.1985 - Aktenzeichen VII ZR 332/84
DRsp Nr. 1992/4147
Beschwer bei Verurteilung zur Nachbesserung
»Macht der Besteller geltend, die ihm in einem Urteil zuerkannte Art der Nachbesserung entspreche nicht der vom Unternehmer geschuldeten Leistung und sei ihr auch nicht im wesentlichen gleichzustellen, vielmehr müsse, um das so zu erreichen, in anderer Weise nachgebessert werden, so wird er durch das Urteil mit dem vollen Wert der gesamten Mängelbeseitigungskosten beschwert.«