BGH - Beschluß vom 11.11.2004
VII ZR 95/04
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 389
BauR 2005, 386
MDR 2005, 470
NJW-RR 2005, 326
NZBau 2005, 151
ZfBR 2005, 251
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 05.03.2004
LG Frankfurt/Main,

Beschwer bei Zuerkennung eines Mängelbeseitigungsvorschusses anstatt eines Schadensersatzanspruchs

BGH, Beschluß vom 11.11.2004 - Aktenzeichen VII ZR 95/04

DRsp Nr. 2004/20352

Beschwer bei Zuerkennung eines Mängelbeseitigungsvorschusses anstatt eines Schadensersatzanspruchs

»Zur Beschwer des Klägers, der mit der Klage einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat und dem statt dessen die Mängelbeseitigungskosten als Vorschuß zuerkannt worden sind.«

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Die Kläger haben Klage erhoben, die Beklagte zur Zahlung von 400.000 DM Mängelbeseitigungskosten zu verurteilen. Sie haben insoweit einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat angeregt, den Betrag als Vorschuß geltend zu machen. Die Kläger haben daraufhin den Betrag von 400.000 DM hilfsweise als Vorschuß begehrt. Das Berufungsgericht hat irrtümlich gemeint, der Antrag auf Zahlung als Schadensersatz sei fallen gelassen worden. Es hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und in den Urteilsgründen darauf hingewiesen, daß den Klägern ein Anspruch auf Vorschuß zustehe.