I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 52.564,76 DM nebst Zinsen. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Behauptung, das Werk sei nicht abgenommen und im Hinblick auf die zahlreichen Mängel nicht abnahmefähig. Außerdem macht sie eine Schadensersatzforderung mindestens in Höhe der Klageforderung geltend.
Die Beklagte hatte im zweiten Rechtszug ihren Antrag auf Klageabweisung damit begründet, daß die Restwerklohnforderung aufgrund fehlender Abnahme nicht fällig sei; hilfsweise hat die Beklagte beantragt, dem Klageantrag nur stattzugeben Zug um Zug gegen Vornahme diverser Mängelbeseitigungskosten. Nachdem sie die Klägerin unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert und erklärt hatte, daß sie nach fruchtlosem Fristablauf in erster Linie Schadensersatz und hilfsweise Mängelbeseitigung verlangen werde, hat sie nach Fristablauf ihren Schadensersatzanspruch auf mindestens 52.000 DM beziffert.
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