BGH vom 10.03.1994
VII ZR 139/93
Normen:
ZPO §§ 546 Abs. 2, 554b Abs. 1 ;

Beschwer des Beklagten bei Verteidigung mit Haupt- und Hilfsantrag

BGH, vom 10.03.1994 - Aktenzeichen VII ZR 139/93

DRsp Nr. 1997/7021

Beschwer des Beklagten bei Verteidigung mit Haupt- und Hilfsantrag

Verteidigt der Beklagte sich gegen die Klage mit einem Hauptantrag (auf Klageabweisung) und einem Hilfsantrag (Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung von Mängelbeseitigungskosten), so ist bei der Berechnung der Beschwer der Wert der hilfsweise geltend gemachten Forderung der Klageforderung hinzuzurechnen.

Normenkette:

ZPO §§ 546 Abs. 2, 554b Abs. 1 ;

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 52.564,76 DM nebst Zinsen. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Behauptung, das Werk sei nicht abgenommen und im Hinblick auf die zahlreichen Mängel nicht abnahmefähig. Außerdem macht sie eine Schadensersatzforderung mindestens in Höhe der Klageforderung geltend.

Die Beklagte hatte im zweiten Rechtszug ihren Antrag auf Klageabweisung damit begründet, daß die Restwerklohnforderung aufgrund fehlender Abnahme nicht fällig sei; hilfsweise hat die Beklagte beantragt, dem Klageantrag nur stattzugeben Zug um Zug gegen Vornahme diverser Mängelbeseitigungskosten. Nachdem sie die Klägerin unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert und erklärt hatte, daß sie nach fruchtlosem Fristablauf in erster Linie Schadensersatz und hilfsweise Mängelbeseitigung verlangen werde, hat sie nach Fristablauf ihren Schadensersatzanspruch auf mindestens 52.000 DM beziffert.