BVerwG - Beschluss vom 18.06.2018
4 B 63.17
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 314;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 17.824

Beschwerde gegen die gerichtliche Auslegung eines Verwaltungsakts

BVerwG, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen 4 B 63.17

DRsp Nr. 2018/13963

Beschwerde gegen die gerichtliche Auslegung eines Verwaltungsakts

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 314;

Gründe

Die auf alle Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist jedenfalls unbegründet.

I. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wurde in dem angegriffenen Vorbescheid das Gebot der Rücksichtnahme geprüft (UA Rn. 47). Die Klägerin meint, diese Annahme widerspreche Äußerungen der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren. Ihre insoweit erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos. Die Revision ist daher nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht gegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 314 ZPO verstoßen.