Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Die auf alle Zulassungsgründe nach §
I. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wurde in dem angegriffenen Vorbescheid das Gebot der Rücksichtnahme geprüft (UA Rn. 47). Die Klägerin meint, diese Annahme widerspreche Äußerungen der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren. Ihre insoweit erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos. Die Revision ist daher nicht nach §
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht gegen §
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