OLG Hamburg - Beschluss vom 20.11.2018
2 W 88/18
Normen:
RVG § 32; GKG § 66 ; GKG § 68; GKG § 49a;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 68/17

Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 2 W 88/18

DRsp Nr. 2020/1225

Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts ............ wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 11.7.2018 (Az. 318 S 68/17) dahin abgeändert, dass der Streitwert des Rechtsstreits für beide Instanzen auf einen Wert zwischen € 35.001,- und € 40.000,- festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32; GKG § 66 ; GKG § 68; GKG § 49a;

Gründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

I.) Bei der mit Schriftsatz vom 5.9.2018 eingelegten Beschwerde (die Zahl 2017 dürfte einen Schreibfehler darstellen) handelt es sich erkennbar um eine im eigenen Gebühreninteresse eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts, denn angesichts der Quotelung in der Kostengrundentscheidung des Urteils vom 11.7.2018 haben die Parteien kein Interesse an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwerts, wie mit der Beschwerde begehrt wird.

Die Beschwerde ist gemäß § 32 Abs.2 RVG, §§ 68, 66 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Es entscheidet der Senat, weil ein Fall des § 68 Abs. 2 S.7 i.V.m. § 66 Abs.6 S.1 GKG nicht vorliegt. Die Ausgangsentscheidung ist von der Kammer des Landgerichts in voller Besetzung getroffen worden.