LSG Thüringen - Beschluss vom 14.02.2018
L 1 SF 1333/16 B
Normen:
GKG § 66 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SF 329/16

Beschwerde im KostenfestsetzungsverfahrenGegenstand eines ErinnerungsverfahrensVoraussetzung für die Nichterhebung von KostenKeine erneute Sachprüfung im Erinnerungsverfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 1333/16 B

DRsp Nr. 2018/9518

Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren Gegenstand eines Erinnerungsverfahrens Voraussetzung für die Nichterhebung von Kosten Keine erneute Sachprüfung im Erinnerungsverfahren

1. Gegenstand eines Erinnerungsverfahrens ist die Frage, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind und ob wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG Kosten nicht erhoben werden. 2. Voraussetzung für die Nichterhebung von Kosten ist ein erkennbares Versehen oder schwere offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften. 3. Im Erinnerungsverfahren darf keine mit der Bestandskraft der zugrundeliegenden Entscheidung in der Hauptsache unvereinbare erneute Sachprüfung stattfinden.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. September 2016 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Gründe:

I.