OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 17.06.1993
22 W 24/93
Normen:
ZPO § 490 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(415)222Nr. 7
IBR 1995, 211
NJW-RR 1993, 1341
OLGR-Frankfurt 1993, 223

Beschwerde im selbständigen Beweisverfahren: Keine Statthaftigkeit bezüglich Auswahl des Sachverständigen

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 17.06.1993 - Aktenzeichen 22 W 24/93

DRsp Nr. 1995/1538

Beschwerde im selbständigen Beweisverfahren: Keine Statthaftigkeit bezüglich Auswahl des Sachverständigen

»1. Da das Gericht im selbständigen Beweisverfahren den Sachverständigen frei auswählen kann, ist eine Beschwerde mit dem Ziel, einen anderen als den ausgewählten Sachverständigen zu bestimmen, unstatthaft.2. Dagegen findet auch im selbständigen Beweisverfahren die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß statt, durch den die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde.«

Normenkette:

ZPO § 490 Abs. 2 ;

Gründe: