I.
Der Beklagte hat gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht vom 14. August 2002 zur Zahlung von Architektenhonorar nebst Zinsen Berufung eingelegt. Die Berufungskammer des Landgerichts hat über das Rechtsmittel am 26. Februar 2003 mündlich verhandelt. In diesem Termin hat der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht hat den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom selben Tage als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die beim Landgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. Es ist weder als sofortige Beschwerde statthaft noch erfüllt es die Zulässigkeitsvoraussetzungen der allein noch gegeben Rechtsbeschwerde.
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