LAG Hamburg - Beschluss vom 13.03.2023
7 Ta 5/23
Normen:
GKG § 42 Abs. 2; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 305/22

Beschwerdewert i.S.d. § 33 RVGStreitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitGegenstandswert für eine mehr als einmonatige Freistellung des ArbeitnehmersRelevanz streitbefangener Streitgegenstände für die WertfestsetzungWerterhöhende Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamburg, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 7 Ta 5/23

DRsp Nr. 2023/7275

Beschwerdewert i.S.d. § 33 RVG Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Gegenstandswert für eine mehr als einmonatige Freistellung des Arbeitnehmers Relevanz streitbefangener Streitgegenstände für die Wertfestsetzung Werterhöhende Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Der Gegenstandswert für die Freistellung eines Arbeitnehmers, die länger als einen Monat dauert, ist pauschalierend in Höhe eines Monatsgehaltes des Arbeitnehmers festzusetzen. Der Grund für diese Bewertung liegt darin, dass der Freistellungsanspruch das "Gegenstück" zum Beschäftigungsanspruch ist, welcher ebenfalls pauschal mit einem Monatsgehalt bewertet wird. 2. Für die Wertfestsetzung sind grundsätzlich nur solche Streitgegenstände werterhöhend zu berücksichtigen, über die zuvor außergerichtlich oder gerichtlich gestritten worden ist. 3. Ansprüche, über die typischerweise im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gestritten wird, wie Zeugnis, Beschäftigung oder Freistellung, sind stets werterhöhend zu berücksichtigen.