OVG Niedersachsen - Beschluss vom 18.10.2004
1 ME 205/04
Normen:
NdsBauO § 89 Abs. 1 ; VwGO § 70 ; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1 ; VwGO § 82 ; VwVfG § 2 ; VwVfG § 35 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 84
NVwZ-RR 2005, 93

Beseitigungsanordnung für eine Wagenburg - Adressat; Allgemeinverfügung; Antragsbefugnis; Beseitigungsanordnung; Sofortvollzug, Begründung; Widerspruch

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.10.2004 - Aktenzeichen 1 ME 205/04

DRsp Nr. 2008/961

Beseitigungsanordnung für eine Wagenburg - Adressat; Allgemeinverfügung; Antragsbefugnis; Beseitigungsanordnung; Sofortvollzug, Begründung; Widerspruch

»1. Ist ein Nutzungsverbot und eine Beseitigungsverfügung für eine Wagenburg in Form einer Allgemeinverfügung erlassen worden, so kann nur jeder Einzelne hiergegen wirksam Widerspruch einlegen und Eilrechtsschutz begehren. Dazu muss er sich in hinreichend konkreter Weise identifizieren.2. Nutzt ein Verein, der diese Wagenburg unterstützt, keine dieser baulichen Anlagen selbst, kann er sich auch nicht gegen das Nutzungsverbot wenden.3. Zu den Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzuges und den Anforderungen an die Ermessenserwägungen für Nutzungsverbot und Beseitigungsanordnung, wenn die Gemeinde, welche zugleich Bauaufsichtsbehörde ist, das Entstehen der Wagenburg gefördert hatte.«

Normenkette:

NdsBauO § 89 Abs. 1 ; VwGO § 70 ; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1 ; VwGO § 82 ; VwVfG § 2 ; VwVfG § 35 ;

Gründe: