»1. Eine Jagdhütte kann zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 4BauGB privilegiert im Außenbereich zulässigen Vorhaben gehören. Sie muss sich, um privilegiert zu sein, aber in Größe und Ausstattung an den Erfordernissen der Jagdausübung orientieren und auf das dafür unabweisbar Notwendige beschränken.2. Die Errichtung einer Jagdhütte als Übernachtungsmöglichkeit ist nur in Ausnahmefällen geboten.«