BayObLG - Beschluß vom 04.12.1997
2Z BR 123/97
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 117
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 23348/96
AG München UR II 773/96 ,

Beseitigungspflicht des Wohnungseigentümers bei ungenehmigter baulicher Veränderung - Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers - Balkonverglasung

BayObLG, Beschluß vom 04.12.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 123/97

DRsp Nr. 1998/1563

Beseitigungspflicht des Wohnungseigentümers bei ungenehmigter baulicher Veränderung - Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers - Balkonverglasung

»1. Verlangt ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluß für eine bauliche Veränderung (hier: Balkonverglasung) die schriftliche Genehmigung des Verwalters, so ist die bauliche Veränderung, wenn der betroffene Wohnungseigentümer eine solche Genehmigung nicht hat und auch keinen Anspruch auf ihre Erteilung hat, weil er die dafür in dem Eigentümerbeschluß aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt, auch dann zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, wenn mit der baulichen Veränderung keine nachteilige Beeinträchtigung verbunden ist.2. Hat der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers eine bauliche Veränderung vorgenommen, ist der Wohnungseigentümer nur zur Duldung deren Beseitigung und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf Kosten der übrigen Wohnungseigentümer verpflichtet.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;

Gründe: