(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO).
Die prozessual bedenkenfreie Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Bezüglich der im Tenor aufgeführten Arbeitsgeräte hat der Kläger einen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht, der vorliegend, da es sich um Arbeitsgeräte handelt, den Erlaß einer Leistungsverfügung rechtfertigt. Die Berufung ist hingegen unbegründet, soweit der Kläger die Gestattung der Durchsuchung des Hauses des Beklagten zur Vollstreckung der Herausgabe begehrt.
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