Die Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet.
Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu. Im Wege des Besitzschutzes gemäß §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 858 BGB kann sie von der Antragsgegnerin verlangen, dass die Antragsgegnerin Besitzstörungen durch Betreten des Hausgrundstückes der Antragstellerin im Zuge der von der Antragsgegnerin auf dem Nachbargrundstück durchgeführten Bauarbeiten und durch Überschwenken eines Kranauslegers und dessen "Kralle" künftig unterlässt. Diese von der Antragstellerin beanstandeten Besitzstörungen durch die Antragsgegnerin stellen verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar, weil die Antragsgegnerin sie ohne Willen/Zustimmung der Antragstellerin und ohne gesetzliche - Gestattung vorgenommen hat.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|