OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.07.2000
9 U 112/00
Normen:
BGB § 858 § 862 ; NachbG NW § 24 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 997 (Ls)
OLG-Rep 2001, 178
OLGReport-Düsseldorf 2001, 178
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 153/00

Besitzschutzansprüche des Nachbarn

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2000 - Aktenzeichen 9 U 112/00

DRsp Nr. 2001/9888

Besitzschutzansprüche des Nachbarn

Dem Eigentümer eines Grundstücks stehen gegen die eigenmächtige Durchsetzung der Rechte des Nachbarn aus § 24 NachbG NW, das Nachbargrundstück vorübergehend zu betreten und zu benutzen, die Besitzschutzansprüche der §§ 862, 858 BGB zu.

Normenkette:

BGB § 858 § 862 ; NachbG NW § 24 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu. Im Wege des Besitzschutzes gemäß §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 858 BGB kann sie von der Antragsgegnerin verlangen, dass die Antragsgegnerin Besitzstörungen durch Betreten des Hausgrundstückes der Antragstellerin im Zuge der von der Antragsgegnerin auf dem Nachbargrundstück durchgeführten Bauarbeiten und durch Überschwenken eines Kranauslegers und dessen "Kralle" künftig unterlässt. Diese von der Antragstellerin beanstandeten Besitzstörungen durch die Antragsgegnerin stellen verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar, weil die Antragsgegnerin sie ohne Willen/Zustimmung der Antragstellerin und ohne gesetzliche - Gestattung vorgenommen hat.