OLG Koblenz - Urteil vom 31.10.2000
3 U 1123/00
Normen:
BGB §§ 854 858 861 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 195
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 211/00

Besitzverhältnisse an einem auf fremden Grund errichteten Bauwerk

OLG Koblenz, Urteil vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 3 U 1123/00

DRsp Nr. 2004/3848

Besitzverhältnisse an einem auf fremden Grund errichteten Bauwerk

1. Ein Handwerker, der Material auf eine Baustelle gebracht und dort eingebaut hat, bringt in der Regel seinen Besitzaufgabewillen zum Ausdruck und hat nach dem Einbau weder Allein- noch Mitbesitz an dem errichteten Bauwerk.2. Von Besitz des Werkunternehmers ist lediglich dann auszugehen, wenn er Vorkehrungen trifft, insbesondere das Objekt so verschließt, dass er dem Grundstücksbesitzer den Zugang verwehren kann.3. Geschieht diese Inbesitznahme ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers, so handelt es sich um verbotene Eigenmacht diesem gegenüber mit der Folge, dass der Besitz fehlerhaft ist. Setzt der Grundstückseigentümer sich nunmehr selbst durch Auswechseln von Türschlössern in den Besitz der Wohnung, so begeht er gegenüber dem Werkunternehmer keine verbotene Eigenmacht, da dessen Besitz ihm gegenüber fehlerhaft war.

Normenkette:

BGB §§ 854 858 861 ;

Tatbestand:

Der Verfügungskläger verlangt von der Verfügungsbeklagten Einräumung des Besitzes an einer Eigentumswohnung und an einer Tiefgarage.