OLG Bamberg - Beschluss vom 10.01.2018
4 W 1/18
Normen:
ZPO § 404a; ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2018, 1030
MDR 2018, 487
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 301/15

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Hinblick auf die Wortwahl bei der Auseinandersetzung mit Einwänden einer Partei gegen seine fachliche Kompetenz

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 4 W 1/18

DRsp Nr. 2018/2290

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Hinblick auf die Wortwahl bei der Auseinandersetzung mit Einwänden einer Partei gegen seine fachliche Kompetenz

1. Hat eine Partei in einem umfangreichen Schriftsatz sowohl Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten erhoben als auch weiteren und unter Zeugenbeweis gestellten Sachvortrag unterbreitet, jedoch keine konkreten Beweisfragen zum Gutachten selbst gestellt, so verletzt das Gericht seine Anleitungspflicht gegenüber dem Sachverständigen, wenn es ihn lediglich mit einem ergänzenden Gutachten "zu den Fragen" der Partei beauftragt.2. In einem solchen Fall erweckt der Sachverständige nicht bereits dadurch den Eindruck der Befangenheit, dass seine Stellungnahme lediglich auf die Einwände gegen seine fachliche Kompetenz eingeht, ohne sich zugleich mit den weiteren Beanstandungen auseinanderzusetzen.3. Auch Entgegnungen eines Sachverständigen auf persönliche Vorwürfe einer Partei sind stets im jeweiligen Kontext zu würdigen; der Gutachter darf auf persönliche Angriffe gegen seine fachliche Kompetenz auch mit einer zugespitzten Wortwahl - bis hin zu einer gewissen Schärfe - reagieren, solange sich seine Formulierungen im Rahmen dessen bewegen, was angesichts der massiven Vorwürfe der Partei noch angemessen und vertretbar erscheint (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 18.11.2011, 1 W 1768/11).

1. 2. 3.