Durch notariellen Vertrag vom 17.3.1995 verpflichtete sich die Antragsgegnerin, für die Antragsteller im Baugebiet "Zur alten Weberei" in S ein Einfamilien-Reihenhaus ("Haustyp B") zu errichten. Die Antragsteller machten Mängel und fehlende Bauleistungen geltend und beantragten hierzu ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Krefeld, das am 24.4.1997 einen Beweisbeschluß erließ und den Architekten Dipl.-Ing. Sch zum Sachverständigen ernannte. Der Beschluß wurde der Antragsgegnerin am 31.5.1997 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 4.6.1997, bei Gericht eingegangen am 6.6.1997, lehnte sie den Sachverständigen als befangen ab.
Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluß vom 17.6.1997 (Bl. 140 GA) zurückgewiesen.
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