OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.07.1997
22 W 29/97
Normen:
ZPO §§ 406 42 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 365
NJW 1998, 168
NJW-RR 1997, 1428
OLGReport-Düsseldorf 1998, 51
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 7/97

Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen; Tätigkeit als Privatgutachter für andere Erwerber eines Bauträgers

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.07.1997 - Aktenzeichen 22 W 29/97

DRsp Nr. 1997/7361

Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen; Tätigkeit als Privatgutachter für andere Erwerber eines Bauträgers

Ein Bauträger kann in einem gegen ihn gerichteten selbständigen Beweisverfahren den Sachverständigen mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn der Sachverständige bereits für andere Erwerber des selben Haustyps im selben Baugebiet als Privatgutachter tätig war.

Normenkette:

ZPO §§ 406 42 ;

Gründe:

Durch notariellen Vertrag vom 17.3.1995 verpflichtete sich die Antragsgegnerin, für die Antragsteller im Baugebiet "Zur alten Weberei" in S ein Einfamilien-Reihenhaus ("Haustyp B") zu errichten. Die Antragsteller machten Mängel und fehlende Bauleistungen geltend und beantragten hierzu ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Krefeld, das am 24.4.1997 einen Beweisbeschluß erließ und den Architekten Dipl.-Ing. Sch zum Sachverständigen ernannte. Der Beschluß wurde der Antragsgegnerin am 31.5.1997 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 4.6.1997, bei Gericht eingegangen am 6.6.1997, lehnte sie den Sachverständigen als befangen ab.

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluß vom 17.6.1997 (Bl. 140 GA) zurückgewiesen.