OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 26.10.1999
3 A 755/99
Normen:
BauGB § 127 ; AO 1977 § 130 Abs. 2 ; NWKAG § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b; VwGO § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2000, 820

Bestandskraft der Beitragsfestsetzung und Nacherhebung)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 26.10.1999 - Aktenzeichen 3 A 755/99

DRsp Nr. 2001/5074

Bestandskraft der Beitragsfestsetzung und Nacherhebung)

»Läßt der Beitragsschuldner die Festsetzung eines ersten Erschließungsbeitragsbescheides bestandskräftig werden, weil das Leistungsgebot auf Grund der Anrechnung einer früheren Zahlung nur von geringer Höhe ist, und erläßt die Gemeinde einen Nacherhebungsbescheid, mit dem sie unter Neuberechnung und Reduzierung der anzurechnenden früheren Zahlung, einen weiteren Betrag fordert, sind Einwendungen gegen die Beitragspflicht als solche wegen der Bestandskraft der Beitragsfestsetzung nicht mehr möglich; der Betroffene kann nur noch mit Einwendungen gegen die Verrechnung der früheren Zahlung auf die festgesetzte Beitragsschuld gehört werden.«

Normenkette:

BauGB § 127 ; AO 1977 § 130 Abs. 2 ; NWKAG § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b; VwGO § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3;
Fundstellen
NVwZ-RR 2000, 820