BVerwG - Beschluß vom 07.09.1979
IV C 45.77
Normen:
BBauG § 29 S. 1; BBauG § 29 S. 3; BBauG § 35;
Fundstellen:
BauR 1980, 53
BBauBl 1980, 107
BRS 35 Nr. 157
Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 24
Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 14
DÖV 1980, 175
DVBl 1980, 232
GewArch 1980, 70
ZfBR 1980, 43
ZMR 1981, 222
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 28.08.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1349/74
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.01.1977 - Vorinstanzaktenzeichen XI A 1807/75

Bestandsschutz bei einem Schrottlagerplatz im Außenbereich; Begriff der baulichen Anlage; Zulässigkeit der Zusammenfassung mehrerer baulicher Anlagen zu einer einzigen einheitlich zu beurteilenden Anlage; Beeinträchtigung öffentlicher Belange; Gebot der Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer

BVerwG, Beschluß vom 07.09.1979 - Aktenzeichen IV C 45.77

DRsp Nr. 2009/19439

Bestandsschutz bei einem Schrottlagerplatz im Außenbereich; Begriff der baulichen Anlage; Zulässigkeit der Zusammenfassung mehrerer baulicher Anlagen zu einer einzigen einheitlich zu beurteilenden Anlage; Beeinträchtigung öffentlicher Belange; Gebot der Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer

1. Treffen - etwa im Rahmen eines Gewerbebetriebes - verschiedene (bauliche und nicht-bauliche) Nutzungen zusammen und hängt das Bestehen eines Bestandsschutzes wesentlich davon ab, ob diese verschiedenen Nutzungen je isoliert oder aber zusammengefaßt als Einheit beurteilt werden, hat sich die Entscheidung für oder gegen die Zusammenfassung in erster Linie nach den Schutzbedürfnissen des Betroffenen und nicht nach dem Ergebnis einer auf das Erscheinungsbild abstellenden (objektivierenden) Betrachtung zu richten. 2. Lagerplätze sind Lagerstätten im Sinne des § 29 Satz 3 1976/1979 BBauG.

Normenkette:

BBauG § 29 S. 1; BBauG § 29 S. 3; BBauG § 35;

Gründe:

I.